Sehr geehrter Passagier, im Falle eines Rückerstattungsantrags bitten wir Sie, die folgenden Bedingungen zu lesen:
Das Bundesgesetz über den Personenverkehr unterscheidet im Wesentlichen zwei Arten von Verspätungen: eine, bei der die Reise nicht angetreten wird oder unterbrochen wird (Art. 21a BTV) und eine, bei der die Reise mit einer Verspätung von mindestens 60 Minuten am Zielort eintrifft (Art. 21b BTV). Im ersten Fall spricht man von Erstattung, im zweiten Fall von Entschädigung.
Bei Verspätungen oder Ausfall von Verbindungen:
Manche Fahrkartentypen schließen jegliche Erstattung aus. Buchungsleistungen sind nie erstattungsfähig.
Sie haben Anspruch auf eine Entschädigung, wenn Sie Ihr Ziel mit einer Verspätung von mindestens einer Stunde erreichen. Als Ziel gilt immer der Endbahnhof Ihrer geplanten Reise mit den Schweizer öffentlichen Verkehrsmitteln (auch bei Umsteigebahnhöfen). Der Betrag der Entschädigung richtet sich nach dem bezahlten Fahrpreis und der Verspätungsdauer. Der Anspruch auf eine Entschädigung besteht auch bei Verspätungen, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, zum Beispiel bei Lawinen oder Steinschlag.
Für verlorene, zerstörte oder gestohlene Tickets hat der Reisende keinen Anspruch auf Erstattung.
Beschwerden oder Meldungen von Störungen müssen über das entsprechende Formular auf fartiamo.ch eingereicht werden.
Jede Beschwerde muss mit Dokumenten, die sie rechtfertigen, und den Fahrkarten untermauert werden.
Schweiz
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